Sportverein Bubsheim 1922 e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt die Bezeichnung „Sportverein Bubsheim 1922e.V.“ abgekürzt „SVB“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Stuttgart eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Bubsheim. Die Postadresse ist die Privatanschrift des jeweiligen ersten Vorsitzenden.
Die Farben des Vereins sind blau / weiß.
§ 2 Zweck
Der Sportverein Bubsheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübung und der Kameradschaft.
Der Sportverein Bubsheim errichtet und unterhält Sportanlagen, betreut Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
Politische, rassistische und religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in der ersten Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Mitglieder des Vereins können für Ihre vereinsbezogene Tätigkeit eine Vergütung erhalten.
Hierüber entscheidet der Vorstand. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt (§27 Abs.3 BGB). Abweichend hiervon kann der Vorstand im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Tätigkeitsvergütung nach §3 Nr. 26a EStG gezahlt wird.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr wird vom 01.07. bis zum 30.06. eines jeden Jahres geführt.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied beim Württembergischen Landessportbund und deren
Fachgliederungen, soweit sportliche Aktivitäten in diesen Bereichen vorgenommen werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Einreichung der Beitrittserklärung bei der Vorstandschaft. Aufgenommen werden nur Personen mit gutem Rufe. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen, sie braucht jedoch nicht begründet zu werden.
Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
Alle ordentlichen Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie üben das aktive und passive Wahlrecht aus. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinsinteressen nach Kräften zu fördern.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a.) durch freiwilligen Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung und Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen auf den Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann.
b.) Durch den Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann durch den Ausschuss des Vereins beschlossen werden:
- wenn das Mitglied trotz Mahnung mit de Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens einem Jahr in Rückstand gekommen ist. Rückständige Beiträge sind bis zum Tage des Ausschlusses nach zu entrichten.
- bei groben Verstoß gegen die Vereinssatzung, oder wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält, das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angehört, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
- der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem Betroffenen steht das Recht der Berufung an die Hauptversammlung zu. Die Berufung muss binnen einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbescheids eingelegt werden.
Im Falle des Austritts oder Ausschlusses bestehen keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Für Jugendliche und Kinder gelten vorstehende Bestimmungen entsprechend.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Ausschuss vorgeschlagen und durch die Hauptversammlung festgelegt. Auf Antrag können Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind ganz oder teilweise durch den Ausschuss befreit werden.
Die Beitragspflicht der Kinder und Jugendlichen wird durch den Ausschuss geregelt. Beginn der Beitragspflicht ist der Beitritt im Verein und endet bei Ausscheiden aus dem
Verein durch
a.) Kündigung der Mitgliedschaft
b.) Ausschluss
c.) Tod
Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus zu entrichten.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a.) der Vorstand
b.) der Ausschuss
c.) die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung)
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
Dem Vorstand obliegt:
- die Erledigung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht dem Ausschuss oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder oder
Vereinsmitglieder zur Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein einzeln.
Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter führen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Ausschusses und des Vorstands aus und überwacht gegebenenfalls deren Ausführung. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, den Ausschuss und die Sitzung des Vorstandes,
sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Dem 1. Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen.
§ 9 Ausschuss
Der Ausschuss erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, soweit der Vorstand nicht zuständig ist. Er wird von der der Hauptversammlung jeweils auf drei Jahre im rollierenden System gewählt.
Dem Ausschuss gehören an:
1.Vorsitzende, 2. Vorsitzende, Kassierer, Schriftführer, Jugendleiter und dessen
Stellvertreter, Spielausschussvorsitzende sowie 6-9 weitere Beisitzer. Die Gesamtanzahl der Mitglieder im Ausschuss sollte eine ungerade Anzahl betragen.
Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Ausschuss vom Vorstand hinzuzuziehen.
Dies gilt insbesondere bei
- der Anstellung und Entlassung von Trainern und Übungsleitern
- die An- und Abmeldung von aktiven Mannschaften und Abteilungen
- die Anschaffungen und Veräußerung von Vereinsvermögen, soweit nicht die Hauptversammlung zuständig ist
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- den Ausschluss von Mitgliedern
- der Verhängung von Strafen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstände
- Erlass, Änderung und Aufhebung der Datenschutzordnung
§ 10 Mitgliederversammlung
Im dritten Quartal eines jeden Kalenderjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) statt. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorstand mindestens 2 Wochen vorher. Die Bekanntgabe erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachungen. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorstand schriftlich eingereicht sein.
Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von einem viertel aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Wird eine Satzungsänderung vorgenommen, welche die Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
Jedes Mitglied, Ehrenmitglied welche mindestens 18 Jahre alt sind haben eine Stimme.
Die Wahlen des 1. und 2. Vorstandes erfolgen geheim, die restlichen Wahlen können offen erfolgen. Es kann geheim gewählt werden, wenn dies aus der Versammlung beantragt wird. Scheidet ein Gewählter vorzeitig aus, so bestimmt der Ausschuss kommissarisch einen
Nachfolger bis zur nächsten Jahresmitgliederversammlung.
Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, dass vom
Schriftführer und vom 1. Vorstand zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig
- für die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte, sowie des Kassenprüfungsberichts
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes, des Ausschusses und der Kassenprüfer
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Genehmigung der Haushaltspläne
- die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Ausschuss
- die Beratung über wesentliche Vereinsangelegenheiten und Angelegenheiten, die vom Ausschuss überwiesen wurden
- die Genehmigung einer Geschäftsordnung
- die Beschlussfassung über Anträge, die Satzungsänderung und die Vereinsauflösung
§ 11 Datenschutz
Der SV Bubsheim verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Weitere Einzelheiten hierzu sind in der Datenschutzverordnung des Vereins geregelt. Diese Datenschutzverordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Datenschutzordnung ist der Ausschuss zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.
Die jeweils aktuelle Datenschutz-Ordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des SV Bubsheim unter der Rubrik Verein/Datenschutz/ Datenschutz-Ordnung für alle Mitglieder verbindlich.
§ 12 Strafbestimmung
Der Ausschuss kann Strafen (Verweis und dergleichen) sowie Geldstrafen bis zur Höhe von 100 Euro gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Dem Bestraften steht die Berufung in der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vorhandene Vermögen an die Gemeinde Bubsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Gemeinde bestätigt die ordnungsmäßige Verwendung des Vereinsvermögens dem Finanzamt.
Die Satzung als Download
Stand: 03.2022